(vom 29.09.1979, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.05.2022)
1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen: Döse Nord e. V. und hat seinen Sitz in Cuxhaven.
1.2 Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebietes (Ortsteil usw.) dar und umfasst die Kleingartenanlage(n) Döse Nord.
1.3 Er ist Mitglied des Bezirksverbandes Cuxhaven der Kleingärtner e.V. und damit auch des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V., Hannover.
1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.
Darüber hinaus wird er die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (§ 59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) satzungsgemäß durchführen.
1.5 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.
2 Zweck und Aufgaben
2.1 Der Verein
• verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung,
• ist parteipolitisch und konfessionell neutral,
• ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche, mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.
2.2 Der Verein strebt an:
a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern,
b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten,
c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen,
d) die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern,
e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten,
f) die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.
2.3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen:
a) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaftsrechte- und pflichten
3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.
3.3 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.
3.4 Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsverbindlich an.
3.4.1 Das Mitglied hat das Recht
a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben.
b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.
c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
d) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen.
e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.
f) seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.
3.4.2 Das Mitglied hat die Pflicht
a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.
b) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen angerechnet. Gegenteilige Anweisungen bei Zahlungen gelten als nicht erfolgt. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen.
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten (Unwetterschäden, Brand usw.), sowie an Natur- und Vogelschutzmaßnahmen aus Beschluss des Vorstandes teilzunehmen. Über die Anzahl der maximal zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistung oder einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.
d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.
e) den Bau von Lauben erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und der Behörde vorliegen.
f) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum zu unterlassen.
g) die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Obleute usw.) zu befolgen.
h) Wohnungswechsel und Änderung des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.
3.4.3 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.
4 Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung des Vereins.
b) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich / durch Einschreibebrief *) spätestens bis zum 31. Juli anzuzeigen ist.
c) durch Tod. Der Garten fällt an den Verein zurück. Der Vorstand kann den Garten einem Familienmitglied oder sonstigen Erben zusprechen.
d) Durch Ausschluss. Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschliessungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich / durch Einschreibebrief *) bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.
4.2 Die Ausschliessungsgründe sind:
a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
b) ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder eines seiner Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.
c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,
d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen,
e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes,
g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes und der Behörde,
h) Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten,
i) Verlust der Geschäftsfähigkeit,
j) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und die Bestrafung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft.
k) Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelände.
4.3 Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Kleingarten-Sonderrechts erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Unterpachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garten-Einrichtungen und -Gegenstände (Baulichkeiten, Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen verwertet werden.
5 Organe
5.1 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
6 Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender),
b) dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer),
c) dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer),
d) dem Fachberater.
6.2 Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1.Kassenführer und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
6.3 Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer. Weitere Beisitzer, wie Obleute, Jugendleiter, Pressewart, können hinzugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht.
7 Vorstandswahl und Geschäftsleitung
7.1 Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus; und zwar
• in den ungeraden Jahren
der zweite Vorsitzende
der erste Kassenführer
der zweite Schriftführer
der Fachberater
• in den geraden Jahren
der erste Vorsitzende
der zweite Kassenführer
der erste Schriftführer
Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
7.1.1 Abweichend von 7.1 bleiben Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt worden ist.
7.1.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode durch Rücktritt, Tod oder Krankheit dauerhaft aus dem Vorstand aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen das Amt durch Beschluss kommissarisch mit einem Mitglied besetzen. Findet die Neuwahl während einer laufenden Amtsperiode statt, endet diese Amtszeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
7.2 Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse gewählt werden.
7.3 Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und (in dringenden Fällen) entstandener Verdienstausfall vergütet werden. Außerdem kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
7.4 Der Vorstand beschließt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34 BGB.
7.5 Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
7.6 Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
7.7 Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.
8 Mitgliederversammlung
8.1 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Behinderungsfall einem geschäftsfähigen Familienmitglied, einem anderen Vereinsmitglied oder einer Rechtsvertretung durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gemäß Ziffer 9.4 auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
9 Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.
9.2 Die Einladungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden.
9.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer zu wählen,
d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen,
f) über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden,
g) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,
h) sonstige Anträge zu erledigen,
i) Ehrenmitglieder zu ernennen.
9.4 Jedes Mitglied kann jederzeit vor der Einberufung der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn diese zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden und keine Satzungsänderung sowie Darlehensaufnahme bezwecken.
Der Vorstand braucht dem Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nicht nachzukommen, wenn ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch gegeben ist. Die zulässigen Anträge sind vom Vorstand den Mitgliedern so rechtzeitig zuzusenden, dass diese eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in deren Händen sind. Dabei bleibt es dem Vorstand überlassen darüber zu entscheiden, ob der jeweilige Antrag für den Verein von besonderer Bedeutung ist oder in der Mitgliederversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt und entschieden werden kann. Im letzteren Falle entfällt eine Information der Mitglieder vor dem Versammlungszeitpunkt.
Anträge sind zu begründen und bedürfen der Schriftform.
9.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.6 Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.
9.6.1 Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
9.6.2 Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich
a) bei Satzungsänderungen
• drei Viertel der erschienenen Mitglieder,
b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• drei Viertel der erschienenen Mitglieder
c) bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
• zwei Drittel der erschienenen Mitglieder
9.7 Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9.8 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat.
9.9 Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
10 Kassen- und Rechnungswesen
10.1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zu Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
10.2 Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer — im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter — haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins unangemeldet zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassenprüfer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung ist über die Prüfungen zu berichten.
11 Änderung des Zwecks — Auflösung
11.1 Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesen Zwecken besonders einzuberufen ist.
11.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Cuxhaven, der es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.
11.3 Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
12 Satzungsänderung
12.1 Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vornehmen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.09.1979 errichtet und genehmigt.
Die Erweiterung der Satzung um die Punkte 7.1.1 und 7.1.2 sowie die Änderung in Punkt 8.1 wurde in der Mitgliederversammlung am 14.05.2022 beschlossen und genehmigt.
Der Verein ist beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. 130010 eingetragen.