Unterpachtvertrag

I.
Der Bezirksverband Cuxhaven der Kleingärtner e.V. ist aufgrund des Generalpachtvertrages mit der Stadt Cuxhaven vom 1. August 1995 Pächter von 41 Kleingärten in der Kleingartenanlage Döse Nord.

Der Bezirksverband ist zur Unterverpachtung der Kleingärten berechtigt.

II.

Zwischen dem Bezirksverband Cuxhaven der Kleingärtner e.V., vertreten durch den Kleingärtnerverein Döse Nord e.V., dieser wiederum vertreten durch die Mitglieder des Vereinsvorstandes als Verpächter und dem Mitglied/den Mitgliedern (als gemeinsame Pächter) Herrn/Frau Anschrift wird folgender Kleingartenpachtvertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand

Gegenstand der Verpachtung ist der Kleingarten Nr. ……………, Größe …………… qm, als Teilfläche des Kleingartengeländes im Kleingärtnerverein Döse Nord e.V. zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung.

§ 2 Dauer

  1. Das Pachtverhältnis beginnt mit Wirkung vom ……………………. und endet, soweit es nicht vorher gekündigt wird, spätestens mit dem Ende des Hauptpachtverhältnisses zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bezirksverband Cuxhaven der Kleingärtner e.V. als Generalpächter.
  2. Das Pachtjahr läuft vom 01. Dezember bis zum 30. November eines jeden Jahres.
  3. Beim Tod der Pächterin/des Pächters endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des folgenden Kalendermonats. Bei einem gemeinsamen Pachtvertrag durch Eheleute/Lebensgefährten geht nach dem Tod eines Vertragspartners das Pachtverhältnis automatisch auf die Verbliebene/den Verbliebenen über.
  4. Das Pachtverhältnis endet automatisch, wenn dem Verpächter der Zwischenpachtvertrag gekündigt wird, außer den gesetzlichen Fällen des § 10 Abs. 1 BKleinG.
  5. Der Verpächter kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
    • die Pächterin/der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses mindestens ¼ Jahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
    • die Pächterin/der Pächter oder von ihm auf der Kleingartenfläche geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  6. Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im August zum 30. November des Jahres zu kündigen, wenn die Pächterin/der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauerhaften Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
  7. Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im Februar zum 30. November des Jahres zu kündigen, wenn
    • die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf eine Größe von 400m² zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- und Parkplätze zu errichten;
    • planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
    • die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung zugeführt oder alsbald für die Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes erfordert;
    • die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung alsbald benötigt wird.
  8. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 7, Buchstaben a. und d. spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
  9. Kündigung:
    • Die ordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Pächterin/den Pächter muss bis zum 3. Werktag im August erfolgen. Das Pachtverhältnis endet damit zum 30. November des Jahres.
    • Die Pächterin/der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis jederzeit zu kündigen. Sie/Er hat weder ganz noch anteilig einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits für das angebrochene Pachtjahr im Voraus bezahlten Pacht.
  10. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
  11. Es wird vereinbart, dass die stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses durch die Fortsetzung des Gebrauchs der Kleingartenparzelle gemäß § 545 BGB ausgeschlossen ist.

§ 3 Pachtzins

  1. Der Pachtzins beträgt zurzeit …………… € je qm und Jahr, mithin ……………….. €. Dieser Betrag ist bis zum 15. April eines jeden Jahres an den Verpächter bzw. an den Kleingärtnerverein Döse Nord e.V. zu zahlen.
  2. Der Pachtzins kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden.
  3. Ein Erlass oder eine Minderung des Pachtzinses wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschaden, Überschwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden.
  4. Die Pächterin/der Pächter erklärt sich bereit, an Gemeinschaftsarbeiten, die der Errichtung oder Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen dienen, tatkräftig mitzuwirken. Auf § 2 Absatz 6 wird verwiesen.
  5. Sollte die Pächterin/der Pächter während der Vertragslaufzeit aus dem Kleingärtnerverein Döse Nord e.V. ausscheiden, so verpflichtet sie/er sich zur Zahlung einer jährlichen Verwaltungspauschale, die doppelt so hoch wie der Vereinsbeitrag eines aktiven Mitgliedes ist (zurzeit …………… € je qm).

§ 4 Gewährleistung

Der Kleingarten wird der Pächterin/dem Pächter ohne Gewähr für genaue Größe, bestimmte Güte, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit zu der in den §§1, 5 bestimmten Nutzung überlassen.

§ 5 Nutzung

  1. Die Pächterin/der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und im guten Kulturzustand zu erhalten.
  2. Die Pächterin/der Pächter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Umweltschutzes, des Baurechts, des Abfall- und Wasserrechts, des Landschaftsschutzes und die Vorschriften der Baumschutzsatzung zu befolgen.
  3. Die Pächterin/der Pächter darf die bestehenden Gartengrenzen nicht eigenmächtig verändern oder beeinträchtigen.
  4. Die Pächterin/der Pächter ist berechtigt, eine Gartenlaube nach den geltenden Vorschriften zu errichten, sofern eine solche nicht vorhanden ist bzw. durch Abbruch oder Brand verloren geht.
  5. Bauliche Anlagen bedürfen unbeschadet einer baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung durch den Verpächter. Hierunter fallen auch alle nachträglichen Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen.
  6. Die Errichtung, Änderung, Ergänzung oder Erneuerung soll innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Zustimmung abgeschlossen sein.
  7. Baulichkeiten, Bauteile, Versorgungsanlagen usw., die entgegen geltenden Vorschriften errichtet wurden, sind auf Verlangen des Verpächters unverzüglich zu entfernen.
  8. Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.
  9. Die Pächterin/der Pächter ist nicht berechtigt, den Kleingarten oder Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters zu unterverpachten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.

§ 6 Rückgabe des Pachtgegenstandes bei Beendigung des Pachtverhältnisses

  1. Die Pächterin/der Pächter hat den Pachtgegenstand nach Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses von ihrem/seinem Eigentum (Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör) zu räumen und im geräumten Zustand sowie in einem Zustand, der eine sofortige kleingärtnerische Weiternutzung ermöglicht, an den Verpächter zurückzugeben.
  2. Verpächter und Pächterin/Pächter können den Verbleib des Eigentums oder von Teilen des Eigentums auf der Kleingartenparzelle bei Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses vereinbaren. Diese Vereinbarung kann zeitlich befristet werden.
  3. Die scheidende Pächterin/der scheidende Pächter kann sich von der vorstehenden Pflicht zur Räumung des Pachtgegenstandes in dem Umfang befreien, in dem er dem Verpächter einen Kaufvertrag mit dem Folgepächter über die auf diesen übergehenden Sachen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nachweist.
  4. Ausschließlich der Verpächter hat das Recht, den Kleingarten an eine Folgepächterin/einen Folgepächter neu zu verpachten. Er ist auch dann nicht an die Empfehlung der Pächterin/des Pächters gebunden, mit einer/einem von ihr/ihm benannte Folgepächterin/benannten Folgepächter abzuschließen, wenn die Pächterin/der Pächter mit dieser/diesem bereits eine Einigung über die Höhe des zurückgelassenen Eigentums erzielt hat. Er wird sich einer entsprechenden Empfehlung aber nicht verschließen, wenn gegen die Person der Folgepächterin/des Folgepächters keine Gründe ersichtlich sind.
  5. Kommen die Parteien gemäß § 6 Ziffer 2 und 3 dieses Vertrages überein, dass die scheidende Pächterin/der scheidende Pächter ihr/sein Eigentum bei der Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses zurücklassen kann, ist grundsätzlich eine Wertermittlung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen vorzunehmen. Die Wertermittlung ist im Falle der Kündigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses durch die Kündigende/den Kündigenden rechtzeitig beim Verpächter zu beantragen. Die Kosten der Wertermittlung trägt die scheidende Pächterin/der scheidende Pächter bzw. die Verursacherin/der Verursacher der Wertermittlungen, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
  6. Die Wertermittlung kann nur durch zugelassene Wertermittlerinnen/Wertermittler des Verpächters vorgenommen werden. Sie erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten beim Pächterwechsel des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde. Diese werden hiermit Bestandteil dieses Vertrages.
  7. Der durch die Wertermittlerin/den Wertermittler festgestellte Wert der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen bildet die Höchstgrenze für Entschädigungen und für den Kaufpreis für das der scheidenden Pächterin/dem scheidenden Pächter gehörende Eigentum. Dieser/diesem und der Folgepächterin/dem Folgepächter steht es frei, einem unter der Wertermittlung liegenden Kaufpreis zu vereinbaren.
  8. Nicht statthafte Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen usw. sind von der weichenden Pächterin/dem weichenden Pächter zu entfernen. Kommt sie/er der Aufforderung zum Entfernen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, ist der Verpächter berechtigt, auf Kosten der Pächterin/des Pächters den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
  9. Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses keine Nachfolgepächterin/kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird der Pächterin/dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses ihr/sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenordnung sowie dieses Vertrages entspricht. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren keine Nachfolgerin/kein Nachfolger gefunden sein, verpflichtet sich die Pächterin/der Pächter zur Beräumung des Gartens von ihrem/seinem Eigentum.
  10. Lässt die Pächterin/der Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses ihr/sein Eigentum zurück, verpflichtet sie/er sich so lange zur Zahlung einer Pauschale (maximal zwei Jahre), bis der Kleingarten an eine Folgepächterin/einen Folgepächter neu verpachtet werden kann. Die Höhe dieser Pauschale darf nicht höher als der zuletzt gezahlte Pachtzins sein.
  11. Endet das Pachtverhältnis aufgrund einer Kündigung gemäß § 2 Absatz 7, steht der Pächterin/dem Pächter eine Entschädigung nach § 11 BKleinG zu.

§ 7 Gartenordnung

Die Gartenordnung vom 16.10.2001 ist vollinhaltlich Bestandteil dieses Vertrages.

§ 8 Betreten des Kleingartens

Die Pächterin/der Pächter ist verpflichtet, den Vertreterinnen/Vertretern des Verpächters oder deren Beauftragte (z.B. dem Kleingärtnervereinsvorstand) oder dem Eigentümer das Betreten der Pachtfläche im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse jederzeit zu gestatten. Ein Ersatz für geringe Schäden, die hieraus entstehen sollten, steht der Pächterin/dem Pächter nicht zu.

§ 9 Gerichtsstand, Gesamtschuldnerhaftung

Die Pächter zu II. sind Gesamtschuldner. Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einer Pächterin/einem Pächter zugehen. Jede Pächterin/jeder Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an der eigenen Person entstanden sind.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Tostedt.

§ 10 Nebenabreden

Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind unwirksam.

Cuxhaven, den ………………..

KGV Döse Nord e.V. ……………………………………………………………………………………………………………………………

Verpächter

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Pächterin /Pächter